AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Von unseren Bedingungen abweichende, entgegenstehen-de oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
Unsere Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten grundsätzlich sowohl gegenüber Landwirten, Gärtnern, Kaufleuten bzw. Unternehmen im Sinne von § 14 BGB als auch im nicht-kaufmännischen Verkehr. Sofern eine Klausel nur für den kaufmännischen oder nur für den nicht-kauf-männischen Verkehr gilt, ist diese Geltungsbestimmung ausdrücklich in der Klausel enthalten.
2.
Alle Angebote und Preislisten sind in Euro gestellt und umfassen den reinen Warenwert ohne Mehrwertsteuer. Alle Angebote, insbesondere die der Preislisten und Kataloge sind freibleibend. Etwaige Ergänzungen, Nebenabreden, Zusicherung von Eigenschaften, Beratungen und Erklärungen unserer Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen binden uns nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Für den jeweiligen Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.
3.
Liefer- und Herstellungsfristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich als solche ausdrücklich bestätigen. Wartezeiten und Arbeitsbehinderungen bzw. Ausfall wegen schlechter Wetterverhältnisse, Streik etc. höhere Gewalt, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, unvorhergesehene Ereignisse -auch bei Vorlieferanten- bedingen eine Verlängerung der Ausführungs- und Lieferzeit. Durch höhere Gewalt, z.B. Frost-, Sturm-, Unfall- und Über-schwemmungsschäden oder andere ungewöhnliche Witterungsverhältnisse wird der Verkäufer von der Lieferpflicht entbunden. Dies erstreckt sich auf besondere Misserfolge oder Ausfälle bei der Anzucht der Stecklinge bzw. Jungpflanzen, die eine Lieferung unmöglich machen, so dass in diesen Fällen keinerlei Ersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung an den Verkäufer gestellt werden können. Nach Zeiträumen bemessene Liefer- und Ausführungsfristen beginnen grundsätzlich mit Ablauf des zweiten Tages nach Absendung der schriftlichen Bestätigung.. Die Einhaltung unserer Liefer-verpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit, z. B. aus eigener Züchtung, Vermehrung oder bestimmter Herkunft, brauchen wir nicht zu liefern, soweit wir, ohne dies vertreten zu müssen, keine Ware haben. Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen abzunehmen, soweit die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn zumutbar ist. Ist eine Zirka-Lieferung vereinbart, so darf bis zu 10 v.H. der vereinbarten Menge mehr oder weniger geliefert werden. Lie-fern wir nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens 3 Tage bei vereinbarter Lieferung "sofort". Liefern wir innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, wobei bei Rechtsgeschäften unter Kaufleuten Scha-densersatz wegen entgangenen Gewinn ausgeschlossen ist, oder vom ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Soweit sich Liefertermine aus Gründen verzögern, die der Besteller zu vertreten hat, gehen zusätzliche Transport- sowie Lagerkosten und Mehraufwendungen zu Lasten des Kunden. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.
Die Preise gelten netto für Lieferung ab Lager. Mit dem Liefervertrag vereinbarte Preise können später vom Verkäufer nach den von ihn gesetzten Preislisten
erhöht werden, wenn ein Dauerschuldverhältnis vereinbart ist und die Auslieferung vertragsgemäß mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Die Erhöhung findet statt, wenn die bei Preisvereinbarungen zugrunde gelegten Bemessungsverhältnisse sich verändert haben, insbes. wenn uns inzwischen höhere Kosten an Vorfracht, Material- u. Rohstoffpreisen, Kursanstieg ausländischer Währungen, Änderung des Euro-Umrechnungskurses und Lohn- und Lohnnebenkosten oder staatlichen Abgaben erwachsen. Bei Änderung der Bemessungsverhältnisse sind Preiserhöhungen bei Lieferungen an Unternehmer i.S.des § 14 BGB immer -auch ohne die oben bezeichneten Einschränkungen innerhalb einer angemessenen Frist- zulässig.
In unseren Preisen sind Nebenkosten wie Fracht, Verpackung, Porto, Versicherungen pp. grundsätzlich nicht enthalten, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.
5.
Der Versand -auch innerhalb desselben Versandortes- erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch wenn die Ware mit Fahrzeugen des Verkäufers be-fördert wird. Verkäufer wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat; Transportversicherungen, insbes. gegen Frostschäden u. Beförderungsverzögerungen, werden nur auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten abgeschlossen. Zusatzkosten für Eilversand gehen zu Lasten des Kunden.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Kisten, Transportpaletten und Mehrweg-Xtray-Systemkisten etc. sind vom Empfänger sofort zu entleeren und in einwandfreienm Zustand frachtfrei zurückzugeben oder, soweit vereinbart, nach Benachrichtigung zur Abholung zur Verfügung zu halten.
6.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper-und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr, gegenüber Verbrauchern zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
Der Kunde muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.
7.
Der Käufer hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Tagen nach Lieferung, zu prüfen und hierbei offensichtliche Mängel sofort uns gegenüber zu rügen; wird die Ware in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, z. B. an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel der Ware hindeuten. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Käufer, der Kaufmann ist, ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntwerden, zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Verkäufer. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung Dritter etc. stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Der Kunde hat die Identität der gerügten Pflanzen mit den von uns gelieferten Pflanzen durch geeignete Beweismittel darzulegen. Reklamationen, die Größe, Sortierung oder gelieferte Stückzahlen der Pflanzen betreffen, werden nur berücksichtigt, wenn die Reklamation innerhalb von drei Tagen schriftlich oder telefonisch eingeht. Telefonische Reklamationen müssen vom Kunden innerhalb von drei Tagen schriftlich nachgereicht werden. Reklamationen, die Mängel betreffen, die bei der Lieferung nicht sichtbar sind, müssen sofort bei Auftreten schriftlich reklamiert werden. Gegenüber Unternehmen wird die Haftung auf vom Verwender nicht vorhersehbare oder vom Vertragspartner nicht beherrschbare Schäden bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für alle zeitig und korrekt reklamierten Mängel begrenzt.
Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen, hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich gemäß den vorstehenden Vorschriften zu untersuchen und anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag,, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, gegenüber Verbrauchern zwei Jahre. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Alle Daten zu den Sortenbeschreibungen, Produkthinweisen, Kulturanleitungen etc. sind nur für den generellen Gebrauch bestimmt, und der Benutzer sollte sie unter Berücksichtigung eigener Kenntnisse und Erfahrungen mit den lokalen Gegebenheiten, wie Boden-, Witterungs- u. sonstigen Kulturbedingungen nutzen.
8.
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz unserer Firma. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsdatum netto Kasse ohne Abzug von Skonto zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Der Unternehmer i.S. des § 14 BGB hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins zu verzinsen; die Berechnung des tatsächlichen Verzugschadens bleibt vorbe-
halten.
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
Die Annahme von Wechseln und/oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die hierdurch entstehenden Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer etc. werden vom Kunden getragen. Zahlungen aus Wechseln und Schecks gelten erst dann als geleistet, wenn der Gegenwert auf dem Konto endgültig gutgeschrieben ist.
Wird uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Kunden bekannt, so sind wir befugt, sämtliche For-derungen aus der Geschäftsverbindung, einschl. gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so sind wir nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
9.
Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu kultivieren und weiter zu verkaufen etc. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Pflanzen und Waren erfolgt in unserem Auftrag, ohne daß daraus für uns Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Vermischung oder Verbindung von uns gelieferter Ware bleibt das Vorbehaltseigentum von uns als Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Brutto-Fakturabetrag) zu den anderen verarbeiteten Waren aufrechterhalten. Soweit der Kunde aus Lieferungen oder Leistungen an Dritte, die unter Nutzung unserer Vorbehaltsware erfolgen, eine Forderung auch aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) gegen Dritte erwirbt, ist diese bereits jetzt an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung dient der Sicherung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden zustehender Ansprüche; der Kunde bleibt zur Einziehung nach Abtretung ermächtigt. Der Kunde hat unsere Rechte an der Vorbehaltsware und an den abgetretenen Forderungen Dritten gegenüber zu wahren. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wir sind zur Offenlegung unseres Vorbehaltseigentums und der Vorausabtretung der Forderungen berechtigt, sobald unser Kunde mit Zahlungen im Rückstand ist oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt. Wir können Herausgabe nach fruchtloser Nachfristsetzung, im unternehmerischen Geschäftsverkehr auch ohne Nachfrist verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen. Erfolgt eine Verbindung des von uns gelieferten Pflanzgutes mit Grund und Boden, so ist das Pflanzgut mit dessen Trennung von Grund und Boden dem Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird vom Käufer unentgeltlich verwahrt.
Übersteigt der Wert der Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 10 %, so wird auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheit nach unserer Wahl frei-gegeben. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Ab-tretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Hat der Kunde unseres Kunden Vorausabtretungen gegen ihn gerichteter Forderungen ausgeschlossen, können wir bei schriftlicher Erklärung die Leistung gegenüber unserem Kunden verweigern, bis er wegen des Wertes der von uns zu erbringenden Leistungen Sicherheit erbracht hat.
10.
Unser Kunde kann weder Zahlungen noch Abnahme unserer Leistung unter Berufung darauf verweigern, daß Dritte unsere Leistungen noch abzunehmen hätten.
11.
Auf alle Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden und ihren Vertragspartnern findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
12.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Kranenburg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
13.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksae Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stauden Peters Pflanzenvertriebs GmbH
Kranenburg
Stand: 01.07.2009
Download: AGB Stauden Peters
